Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Keasy Win

Allgemeine Geschäftsbedingungen der vfm Konzept GmbH („AGB Allgemein“)

1. Geltungsbereich, Ergänzende Vertragsbedingungen
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vfm Konzept GmbH („AGB Allgemein“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen der vfm Konzept GmbH („Hersteller“) Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB Allgemein gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, ohne dass der Hersteller bei jedem einzelnen Vertrag mit diesem Kunden auf deren Geltung hinweisen müsste.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Hersteller ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Hersteller in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Die AGB Allgemein werden durch die Vertragsbedingungen für die Überlassung von Software („AGB Softwarekauf“), Vertragsbedingungen für die Vermietung von Software („AGB Softwaremiete“) und Vertragsbedingungen für Softwarepflege und Support-Leistungen („AGB Softwarepflege“) ergänzt. Für den Geltungsbereich dieser Vertragsbedingungen gelten insbesondere die vorstehenden Regelungen entsprechend.

2. Kundenkreis, Vertriebswege
2.1 Die vom Hersteller angebotene Software wird vom Hersteller an vom Hersteller autorisierte Vertriebspartner und an Endkunden vertrieben.
2.2 Für Kunden, die die Software von einem autorisierten Vertriebspartner beziehen, gelten dessen Bedingungen. Entsprechendes gilt für den Abschluss eines Softwarepflegevertrages oder die Erbringung von Support-Leistungen.
2.3 Individuelle Vereinbarungen in Abweichung zu Ziffer 2.1 und 2.2 sind möglich.

3. Angebote, Vertragsschluss
3.1 Die Angebote des Herstellers verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Hersteller dem Kunden im Vorfeld des Vertragsschlusses Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen, überlassen hat.
3.2 Jede Bestellung von Softwareprogrammen bzw. Beauftragung mit einer sonstigen Leistung durch den Kunden stellt ein Angebot an den Hersteller zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Softwarepflegevertrag) dar. Wenn ein Kunde eine Bestellung an den Hersteller aufgibt, schickt der Hersteller dem Kunden eine Bestell- oder Auftragsbestätigung. Diese Bestätigung stellt keine Annahme des Angebotes dar, sondern soll den Kunden nur darüber informieren, dass seine Bestellung mit welchem Inhalt beim Hersteller eingegangen ist. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Kunde die Bestellung gegenüber dem Hersteller per E-Mail bestätigt und der Hersteller die Annahme des Angebotes entweder schriftlich oder per E-Mail oder durch Lieferung der Softwareprogramme bzw. Erbringung der sonstigen Leistungen an den Kunden erklärt.
3.3 Handelt es sich bei dem Kunden um einen Vertriebspartner des Herstellers, so gilt abweichend zu Ziffer 3.2 jede Bestellung von Softwareprogrammen bzw. Beauftragung mit einer sonstigen Leistung als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich aus der Bestellung bzw. Beauftragung oder den sonstigen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Der Hersteller ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Zugang beim Hersteller anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder per E-Mail oder durch Lieferung der Softwareprogramme bzw. Erbringung der sonstigen Leistungen an den Kunden erklärt werden
3.4 Voraussetzung für den Abschluss eines Kaufvertrages über die vom Hersteller angebotene Software, ist der gleichzeitige Abschluss eines Softwarepflegevertrages gemäß den Bedingungen AGB Softwarepflege.
3.5 Soweit sich die Vertragspartner per E-Mail verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an:
3.5.1 In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch Anonymisierung umgangen werden; d. h., sie muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
3.5.2 Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet.

4. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
4.1 Die Lieferung bzw. Überlassung der Software an den Kunden erfolgt durch Bereitstellung eines Downloads aus dem Internet. Der Kunde erhält auf diesem Weg auch elektronische Dokumentationen (z.B. Bedienungsanweisung, Hilfe-Dateien, sonstige technische Informationen und Unterlagen).
4.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Software den Einflussbereich des Herstellers (den von Hersteller betriebenen Server beim Download) verlässt. Der Hersteller schuldet in diesem Falle nur die ordnungs-gemäße Bereitstellung der Software für den Softwaredownload.
4.3 Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese von Hersteller schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt der Hersteller ohne schriftliche Mahnung des Kunden nicht in Verzug.
4.4 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen erbringt. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Hersteller die Verzögerung zu vertreten hat.
4.5 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und aller sonst vom Hersteller nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind. Der Hersteller wird den Kunden in diesem Fall rechtzeitig in Textform (z.B. per E-Mail) informieren. Der höheren Gewalt stehen gleich rechtswidriger Streik und Aussperrung, unverschuldete behördliche Eingriffe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise unvorhersehbar und nicht vom Hersteller schuldhaft herbeigeführt worden sind. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach dieser Regelung der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen in diesem Fall nicht.
4.6 Der Hersteller ist zu teilweisen Lieferungen (z.B. einzelner Module) und Leistungen berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde an der jeweiligen teilweisen Lieferung oder Leistung kein Interesse hat.
4.7 Kommt der Hersteller in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je drei (3) Prozent, insgesamt jedoch höchstens fünfzehn (15) Prozent, des Netto-Auftragswertes für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht in den zweckdienlichen Betrieb aufgenommen wurde. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Hersteller zu vertreten ist. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen vom Hersteller innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
4.8 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Hersteller die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf fünfundzwanzig (25) Prozent des Netto-Auftragswertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
4.9 Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung, wegen Unmöglichkeit der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 4.7 und 4.8 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung sowie in Fällen der Unmöglichkeit ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen in Ziffer 4.7 und 4.8 gelten jedoch nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Die Beschränkung der Haftung des Herstellers im Fall der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden gemäß Ziffer 8.2 bleibt aber in jedem Fall bestehen.

5. Vergütung, Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nicht ausdrücklich ein Preis vereinbart ist, richtet sich die Höhe des Preises für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung nach der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Hersteller-Preisliste für Endkunden (Anwender) bzw. der Händlerpreisliste für Vertriebspartner des Herstellers. Preise verstehen sich netto ohne Abzüge und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Die Zahlungen des Kunden erfolgen im Lastschriftverfahren. Der Kunde hat dem Hersteller hierfür ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zu erteilen.
5.3 Rechnungsbeträge werden innerhalb von 17 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung fällig und vom Hersteller per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen, soweit nicht etwas anders vereinbart oder in einer Rechnung etwas anderes bestimmt ist. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so beträgt der Verzugszinssatz jährlich acht (8) Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
5.4 Monatlich wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen des Kunden (z.B. Softwaremiete, Softwarepflegegebühren oder Lizenzpflegegebühren) werden monatlich im Voraus fällig und vom Hersteller regelmäßig zum Monatsersten eingezogen. Teilmonate zu Beginn der Zahlungsverpflichtung werden anteilig abgerechnet und mit der Zahlung für den Folgemonat eingezogen.
5.5 Der Hersteller ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
5.6 Dem Kunden steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, in einem Rechtsstreit entscheidungsreif oder vom Hersteller schriftlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt, in einem Rechtsstreit entscheidungsreif oder vom Hersteller anerkannt ist.
5.7 Der Hersteller ist berechtigt, eine Aktivierung von Softwareprogrammen, Updates und/oder Upgrades für einen Kunden erst durchzuführen, wenn alle vom Hersteller gegen den betreffenden Kunden bestehenden offenen Forderungen beglichen worden sind.
5.8 Kommt es zur Rückbuchung monatlicher Zahlungen des Kunden so erhält der Kunde bei der ersten Rückbuchung schriftlich oder per E-Mail eine Mahnung und ist verpflichtet, den ausgefallenen Betrag binnen einer Woche ab Zugang der Mahnung zzgl. eines Betrages von 15,00 EUR als Bank- und Bearbeitungsgebühr an den Hersteller zu überweisen. Erfolgt auf die Mahnung keine Zahlung durch den Kunden oder kommt es zu einer weiteren Rückbuchung, so erhält der Kunde schriftlich oder per E-Mail eine Kündigungsandrohung und hat bis zum Ende des Monats in dem die Kündigungsandrohung zugeht, Gelegenheit, alle offenen Forderungen auszugleichen. Geschieht das nicht, hat der Hersteller das Recht, den Vertrag, der den ausstehenden Zahlungen zugrunde liegt, außerordentlich fristlos zu kündigen,
5.9 Schuldet der Kunde dem Hersteller mehrere Zahlungen gleichzeitig, wird – sofern der Kunde keine Tilgungsbestimmung getroffen hat – zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden die jeweils ältere Schuld getilgt.

6. Urheberrechte, Eigentums- und Rechtevorbehalt
6.1 Die Software des Herstellers ist durch Urheberrechtsgesetze sowie weitere Gesetze und Abkommen zum Schutz geistigen Eigentums geschützt. Das Eigentum und sämtliche Urheberrechte an der Software stehen dem Hersteller zu. Der Hersteller behält sich sämtliche Rechte vor, soweit sie nicht ausdrücklich durch Individualvereinbarung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers eingeräumt werden.
6.2 Bis zur vollständigen Bezahlung aller auch künftigen Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich der Hersteller sämtliche Rechte an den Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für geistige Eigentumsrechte (z. B. Urheberrechtliche Nutzungsrechte an Softwareprogrammen und Benutzerhandbüchern).
6.3 Lieferungen bzw. Leistungen des Herstellers dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat dem Hersteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn und soweit Zugriffe Dritter erfolgen.
6.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist der Hersteller berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die ggf. eingeräumten Nutzungsrechte und Nutzungsmöglichkeiten an geistigem Eigentum (z. B. Nutzungsrechte an Softwareprogrammen) zu entziehen.
6.5 Soweit der Kunde berechtigt ist, die vom Hersteller erhaltenen Lieferungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, was zum Beispiel bei Vertriebspartnern des Herstellers der Fall sein kann, tritt der Kunde an den Hersteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschl. Umsatzsteuer) der Forderung des Herstellers ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Herstellers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Hersteller verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Hersteller verlangen, dass der Kunde dem Hersteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Der Hersteller verpflichtet sich, die bestehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn (10) Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Hersteller.

7. Datensicherung, Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Zwecks Vermeidung von Schäden ist der Kunde angehalten, dafür Sorge zu tragen, dass sein Datenbestand täglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert wird.
7.2 Der Kunde wird im Rahmen der vom Hersteller geschuldeten Leistungserbringung die erforderlichen Mitwirkungshandlungen unentgeltlich erbringen. Hierzu zählt insbesondere, dass der Kunde alle für den Hersteller notwendigen Informationen, z.B. über Zielsetzung und Anforderungen des Kunden, unaufgefordert rechtzeitig übermittelt. Des Weiteren wird der Kunde die für Installation oder Betrieb der Lieferungen bzw. Leistungen eventuell erforderlichen Einrichtungen rechtzeitig bereitstellen.

8. Haftung und Haftungsausschluss
8.1 Die Haftung des Herstellers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen richtet sich in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Im Übrigen ist die Haftung des Herstellers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keiner der nachfolgenden Fälle gegeben ist:
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
• die Verletzung von Pflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden die Leistung nicht mehr zuzumuten ist;
• die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder für ein Beschaffungsrisiko;
• Eingreifen der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
• Arglist, anfängliche Unmöglichkeit sowie sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung;
• Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung des Herstellers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
„Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung des Herstellers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der vorstehend aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
8.3 Soweit nicht nach den vorstehenden Bestimmungen eine uneingeschränkte Haftung besteht, haftet der Hersteller in allen übrigen Haftungsfällen im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht für Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn und etwaige Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen, mit denen Dritte begründet Schutzrechtsverletzungen durch die Software geltend machen.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel beruht, kann der Kunde – bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen – nur zurücktreten, wenn der Hersteller die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
8.5 Der Hersteller haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Kunden nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Kunde seine Datenbestände täglich in maschinenlesbarer Form nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Haftung des Herstellers für Datenverlust – soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Hersteller verschuldet – wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung eingetreten wäre.
8.6 Der Hersteller haftet ebenso nicht, wenn Softwarefehler nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in das Softwareprogramm (wie Veränderungen, Anpassung, Verbindungen mit anderen Programmen) und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Lieferung bzw. Leistung vorlagen oder mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
8.7 Der Hersteller hat die mit dem Programm zur Verfügung gestellten Mustervorlagen nach bestem Wissen und Gewissen und mit größter Sorgfalt erstellt. Gleichwohl wird eine Gewähr oder jegliche Haftung für die Aktualität, Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der Mustervorlagen vom Hersteller nicht übernommen.
8.8 Soweit die Haftung des Herstellers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen.
8.9 Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder beschränkt sind, erstreckt sich dieser Ausschluss oder diese Beschränkung auch jeweils auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen konkurrierender Ansprüche aus Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 284 BGB. Für die Haftung für Verzug gelten zudem die in Ziffer 4.7 getroffenen Regelungen, für die Haftung wegen Unmöglichkeit die Regelungen in Ziffer 4.8.

9. Geheimhaltung, Vertraulichkeit
9.1 Soweit die Vertragsparteien vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einer Partei aus dem Bereich der anderen Partei bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden, wie z.B. Kundendaten, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei weder Dritten zugänglich zu machen, noch außerhalb der Durchführung des jeweiligen Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich
a) allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun einer Vertragspartei offenkundig werden;
b) einer Vertragspartei aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber der anderen Vertragspartei nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist;
c) aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einer Vertragspartei (insbesondere gegen-über Gerichten, Strafverfolgungsorganen und Behörden) offengelegt werden müssen.
Der Kunde willigt ein, dass der Hersteller Daten gemäß Ziffer 9.1 dann einem Dritten zugänglich machen darf, wenn der Hersteller diesen Dritten mit der Erbringung von Leistungen beauftrag hat. Der Hersteller hat dabei sicherzustellen, dass der betreffende Dritte seinerseits die Verpflichtungen nach Ziffer 9 einhält.
9.2 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, alle von der jeweils anderen Partei übermittelten vertraulichen Informationen jederzeit nach entsprechender Aufforderung an die andere Vertragspartei zurückzugeben oder nach deren Wahl zu vernichten, ohne dass Kopien oder Aufzeichnungen zurückbehalten werden; die Archivierung von Unterlagen zur Erfüllung von gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bleibt hiervon unberührt. Eigene Aufzeichnungen, Zusammenstellungen und Auswertungen, die vertrauliche Informationen enthalten, sind auf Aufforderung der anderen Vertragspartei unverzüglich zu vernichten; elektronisch übermittelte und/oder gespeicherte vertrauliche Informationen sind zu löschen. Die durchgeführte Vernichtung/Löschung ist der anderen Vertragspartei auf Anforderung schriftlich zu bestätigen.

10. Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Hersteller ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus Verträgen vollinhaltlich an Dritte zu übertragen und wird in einem solchen Falle eine Vertragsübergabe per E-Mail mitteilen. Dem Vertragspartner erwächst dadurch kein Kündigungsrecht, sofern der Übernehmende in alle Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Der Hersteller ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zu betrauen.

11. Rechtsnachfolge
Soweit Verpflichtungen aus einem Vertrag nicht kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen, verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Verpflichtungen auch ihren Rechtsnachfolgern mit Weitergabe-verpflichtung aufzuerlegen.

12. Gerichtsstand
Soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt, gilt Frankfurt als Sitz des Herstellers als Gerichtsstand vereinbart. Das Gleiche gilt auch für den Fall, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Hersteller ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

13. Anwendbares Recht
Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Hersteller und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

14. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten, außerordentliches Kündigungsrecht
14.1 Der Hersteller behält sich das Recht vor, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vertragsbedingungen für die Überlassung von Software („AGB Softwarekauf“), der Vertragsbedingungen für die Vermietung von Software („AGB Softwaremiete“), der Vertragsbedingungen für die Softwarepflege („AGB Softwarepflege“) sowie der Hersteller-Preisliste und der Händlerpreisliste (Preislisten) und der Webseite jederzeit vorzunehmen. Auf die Bestellung des Kunden finden jeweils die Regelungen Anwendung, die zu dem Zeitpunkt der Bestellung in Kraft sind, es sei denn eine Änderung an diesen Bedingungen ist gesetzlich oder auf behördliche Anordnung erforderlich (in diesem Fall finden sie auch auf Bestellungen Anwendung, die vom Kunden zuvor getätigt wurden).
14.2 Änderungen und/oder Ergänzungen der AGB Allgemein und der AGB Softwarekauf, der AGB Softwaremiete, der AGB Softwarepflege und der Preislisten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Textform ist durch Absenden einer E-Mail ohne Signatur an den Kunden gewahrt. Die Änderungen werden dem Kunden durch Zusendung per E-Mail mitgeteilt und treten einen Monat nach Aussendung in Kraft.
14.3 Änderungen der Händlerpreisliste treten abweichend zu Ziffer 2 erst vier Monate nach Aussendung in Kraft.
14.4 Ändern sich die AGB zuungunsten des Kunden, kann dieser den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsänderungen kündigen. Erfolgt in diesem Fall keine Kündigung des Kunden bis zum Wirksamwerden der Vertragsänderung, so wird das Vertragsverhältnis nach Wirksamwerden der Vertragsänderung auf Grundlage der geänderten Vertragsbedingungen fortgeführt.

15. Salvatorische Klausel
Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

16. Unsere Kontaktinformationen
vfm Konzept GmbH, Schmiedpeunt 1, 91257 Pegnitz
Telefon: 09241 4844-44, Telefax: 09241 4844-45
E-Mail: info(at)keasy(dot)de, Internet: www.keasy.de

Registergericht: Amtsgericht Bayreuth, HRB 6759, Ust-IdNr.: DE289710470
Geschäftsführer: Klaus Liebig, Robert Schmidt

Stand: 11.01.2019

Vertragsbedingungen der vfm Konzept GmbH für die Überlassung von Software („AGB Softwarekauf“)

1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der vfm Konzept GmbH („Hersteller“) zur Überlassung von Software („AGB Softwarekauf“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der dauerhaften Überlassung von Softwareprogrammen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB Softwarekauf ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers („AGB Allgemein“), die neben den AGB Softwarekauf Vertragsbestandteil sind.

2. Leistungen des Herstellers
2.1 Der Hersteller überlässt dem Kunden das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Softwareprogramm („Vertragssoftware“) in maschinenlesbarer Form (Objektcode) zusammen mit einem elektronischem Benutzerhandbuch sowie – falls vorhanden – sonstiger Dokumentation (z. B. Bedienungsanweisung, Hilfe–Dateien, sonstige technische Informationen und Unterlagen). Die Überlassung der Vertragssoftware erfolgt durch Datenfernübertragung („Download“ aus dem Internet). Die AGB Softwarekauf gelten entsprechend für die Überlassung neuer Programmversionen der Vertragssoftware (z.B. Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, etc.).
2.2 Bei der Überlassung Vertragssoftware durch Datenfernübertragung, wird sich der Hersteller bemühen, während der allgemeinen Geschäftszeiten des Herstellers die Verfügbarkeit der Vertragssoftware auf einem Server für den Download durch den Kunden zu gewährleisten.
2.3 Im Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation der Vertragssoftware ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Vertragssoftware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können („Leistungsbeschreibung“). Für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Vertragssoftware dar.
2.4 Die Leistungen des Herstellers im Rahmen der Überlassung der Vertragssoftware beinhalten nicht die Lieferung von neuen Programmversionen, die Softwareinstallation, jeglichen Anwendersupport wie etwa kundenindividuelle Anpassungen („Customizing“), Schulung, Konfiguration noch sonstige über die Überlassung der Softwareprogramme hinausgehende Dienst- bzw. Werkleistungen. Softwarepflegeleistungen, Support-Leistungen und sonstige über die Überlassung der Softwareprogramme hinausgehenden Dienst- bzw. Werkleistungen werden vom Hersteller gemäß den Vertragsbedingungen für Softwarepflege (AGB Softwarepflege) erbracht.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 In der Auftragsbestätigung des Herstellers bzw. in der jeweiligen Leistungsbeschreibung der Vertragssoftware ist die für einen ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betrieb der Vertragssoftware vorausgesetzte Hardware und Software-Umgebung (Mindest-Taktfrequenz des Prozessors, Speicherplatz, Betriebssystem, Internetverbindung etc.) verbindlich festgehalten. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Hardware- und Software- Umgebung zu sorgen. Fehlt es hieran und kann die gelieferte Vertragssoftware nur deshalb nicht genutzt werden, trägt allein der Kunde hierfür die Verantwortung.
3.2 Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Vertragssoftware dazu angehalten, alle Funktionen der Vertragssoftware unter der kundenseitigen Hardware- und Software-Umgebung zu testen und die überlassenen Dokumentationen zu überprüfen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese innerhalb von acht (8) Werktagen dem Hersteller mitzuteilen. Bei dieser Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind dem Hersteller innerhalb der vorgenannten Frist nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
3.3 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Vertragssoftware sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
3.4 Der Kunde wird dem Hersteller auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die Vertragssoftware vom Kunden vertragsgemäß genutzt wird, insbesondere ob der Kunde den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang (z.B. hinsichtlich der Anzahl installierter Lizenzen) sowie die Nutzungsbedingungen nach Ziffer 4. einhält.

4. Rechte-Einräumung, Veräußerung an Dritte
4.1 Der Hersteller gewährt dem Kunden das zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Recht, die Vertrags-software gemäß den Bestimmungen dieser AGB Softwarekauf zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Vertragssoftware.
4.2 Der Kunde ist berechtigt die Software entsprechend der Anzahl der von ihm erworbenen Benutzer-Lizenzen mit einer einzigen Datenbank zu installieren und zu nutzen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig.
4.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware im Originalzustand und als Ganzes an einen Dritten zu veräußern, sofern sich der Dritte mit den Nutzungsbedingungen dieser AGB Softwarekauf einverstanden erklärt. Hat der Kunde eine Mehrplatz-Version der Software erworben, ist die Übertragung der Nutzungsrechte nur insgesamt zulässig, eine Übertragung von Nutzungsrechten an einzelnen Clients ist nicht erlaubt. Mit Weitergabe der Vertragssoftware geht das Nutzungsrecht auf den Dritten über, der damit unter Ausschluss des Kunden allein zur Nutzung der Vertragssoftware gemäß den Nutzungsbedingungen dieser AGB Softwarekauf berechtigt ist. Der Kunde hat in diesem Fall alle Kopien und Teilkopien der Vertragssoftware umgehend zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für Sicherungskopien. Der Kunde muss dem Hersteller von der Weitergabe der Vertragssoftware unverzüglich schriftlich unterrichten. Nach der Weitergabe an den Dritten wird der Hersteller den/die bestehenden Lizenzschlüssel für den Kunden sperren und einen neuen Lizenzschlüssel auf den Namen des Erwerbers (Dritten) erstellen. Für die Aktivierung des Lizenzschlüssels hat der Erwerber eine Bearbeitungsgebühr an den Hersteller zu entrichten, die sich nach der zum Zeitpunkt des Aktivierungsverlangens gültigen Hersteller-Preisliste richtet und mit dem Hersteller einen Softwarepflegevertrag gemäß den Bedingungen der AGB Softwarepflege abzuschließen. Voraussetzung für die Aktivierung des neu erstellten Lizenzschlüssels ist neben der Entrichtung der Bearbeitungsgebühr die Mitteilung von Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Erwerbers.
4.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware oder Teile derselben zu Erwerbszwecken zu verkaufen oder zu vermieten, sofern nicht eine anderslautende Vereinbarung mit dem Hersteller besteht.

5. Registrierung als Kunde
Die unter Ziffer 4. genannten Nutzungsrechte werden dem Kunden unter der aufschiebenden Bedingung eingeräumt, dass er den Kaufpreis vollständig entrichtet hat und er vor der ersten Nutzung der Software die nötigen Daten zur Erstellung eines Lizenzschlüssels mitgeteilt hat. Der Kunde hat hierzu die folgenden Daten an den Hersteller vollständig mitzuteilen:
– Name bzw. Firma
– postalische Anschrift,
– Telefonnummer
– E-Mailadresse
– Anzahl der Arbeitsplätze

6. Beschränkungen des Nutzungsrechts, Übernutzung
6.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen.
6.2 Dem Kunden ist es auch untersagt, die Vertragssoftware zu analysieren, zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Die Rückübersetzung in andere Codeformen („Dekompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware („Reverse-Engineering“) ist dem Kunden nicht gestattet.
6.3 Dem Kunden ist es untersagt, die in der Vertragssoftware sowie in dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Seriennummern, Versionsnummern, Aufkleber, Etiketten oder Marken des Herstellers oder anderer Hersteller zu entfernen, zu verändern, oder unleserlich zu machen.
6.4 Die kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware für Dritte im Wege des sogenannten „Application Service Providing (ASP)“ oder des „Software as a Service (SaaS)“ ist nicht gestattet. Ferner ist jede Nutzung der Vertragssoftware über das vertraglich festgelegte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung der Software auf mehr als der vereinbarten Anzahl von Arbeitsplätzen, eine vertragswidrige Nutzung. Der Kunde ist verpflichtet, den Hersteller hierüber unverzüglich zu informieren. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, die Vergütung für die Vertragssoftware auf Grundlage des tatsächlichen Nutzungsumfangs gemäß der Preisliste des Herstellers nach entsprechender Rechnungsstellung unverzüglich nachzuzahlen. Verschweigt der Kunde die Übernutzung und stellte der Hersteller diese anderweitig fest, hat der Kunde für die unberechtigte Übernutzung pauschalierten Schadensersatz in Höhe der dreifachen Vergütung, die für eine berechtigte Nutzung der Vertragssoftware entsprechend der Preisliste des Herstellers fällig gewesen wäre, an den Hersteller zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Hersteller nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

7. Verwendung von Softwareschutzmechanismen, Internetverbindung
7.1 Der Hersteller liefert die Vertragssoftware mit einem technischen Schutzmechanismus in Form einer elektronischen Lizenzaktualisierung aus. Hierfür ist es erforderlich, dass der Kunde mindestens alle dreißig (30) Tage seit dem Setup eine Internetverbindung zu der Vertragssoftware herstellt. Andernfalls wird die Vertragssoftware automatisch deaktiviert und kann vom Kunden erst wieder nach Freigabe durch den Hersteller genutzt werden. Die Freigabe ist kostenpflichtig und wird nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Hersteller-Preisliste abgerechnet.
7.2 Die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte des Herstellers und ist zudem unter Umständen strafbar. Insbesondere ist die Entfernung und/oder Umgehung der Softwareschutz-Programmroutine unzulässig.
7.3 Für den Fall, dass der Hersteller oder ein möglicher Rechtsnachfolger den Geschäftsbetrieb einstellt und seinen Verpflichtungen nach Ziffer 7.1 nicht mehr nachkommen kann, wird der Hersteller bzw. dessen Rechtsnachfolger rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass der technische Schutzmechanismus nach Ziffer 7.1 deaktiviert wird und die Software vom Kunden danach ohne diesen Schutzmechanismus genutzt werden kann.

8. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
8.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend „Mängel“) der Vertragssoftware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
8.2 Für die Vertragssoftware besteht eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr. Die einjährige Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe der Vertragssoftware an den Kunden. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist findet jedoch dann Anwendung, wenn der Hersteller einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Vertragssoftware übernommen hat. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Händler bzw. Vertragshändler handelt und es ihm seinerseits rechtlich nicht möglich ist, die Gewährleistung gegenüber seinen Kunden (Endkunden) auf ein Jahr zu beschränken, so gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auch im Verhältnis zwischen Hersteller und Händler bzw. Vertragshändler.
8.3 Der Hersteller gewährleistet, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel.
8.4 Der Hersteller wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mangel im Wege der Nacherfüllung, d. h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst beim Hersteller. Das Recht des Herstellers, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist der Hersteller berechtigt, zur Mängelbeseitigung, dem Kunden eine neue Version der Vertragssoftware (z.B. „Update“, „Wartungsrelease/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt.
8.5 Ist die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, wird der Kunde dem Hersteller eine weitere angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung setzen, soweit dem Kunden die Fristsetzung zumutbar ist und soweit der Hersteller die Nacherfüllung nicht endgültig verweigert. Kann der Hersteller den Mangel auch innerhalb der Nachfrist nicht beseitigen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und ggf. Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist hat der Kunde binnen angemessener Frist zu erklären, ob er weiterhin Nacherfüllung verlangt oder ob er seine vorstehenden Rechte geltend macht. Ein Rücktrittsrecht besteht jedoch nicht bei einem unerheblichen Mangel. Mit Erklärung des Rücktritts bzw. der Minderung entfällt der Anspruch des Kunden auf Lieferung einer mangelfreien Vertragssoftware.
8.6 Der Hersteller ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Vertragssoftware nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Installations- und Bedienungsfehlern, nach Eingriffen in die Vertragssoftware, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Softwareprogrammen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
8.7 Im Falle eines berechtigten Rücktritts ist der Hersteller berechtigt, für die durch den Kunden gezogene Nutzung aus der Anwendung der Vertragssoftware in der Vergangenheit bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer fünfjährigen Gesamtnutzungszeit der Vertragssoftware ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung der Vertragssoftware aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
8.8 Hat der Kunde dem Hersteller wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der den Hersteller nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme des Herstellers zumindest fahrlässig verursacht hat, dem Hersteller alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

9. Außerordentliche Kündigung, Erlöschen des Nutzungsrechtes
9.1 Der Hersteller ist berechtigt, den Softwarenutzungsvertrag bei schwerwiegender Missachtung ihrer Urheberrechte an der Software durch den Kunden aus wichtigem Grund zu kündigen.
9.2 Mit Zugang der Kündigung erlöschen sämtliche Nutzungsrechte des Kunden. Die Software ist zu löschen und alle vorhandenen Softwarekopien sind zu vernichten. Der Kunde wird dem Hersteller die Löschung nach deren Durchführung schriftlich bestätigen.
9.3 Mit der Beendigung des Nutzungsrechtes des Kunden, ist der Hersteller berechtigt, die Nutzungsmöglichkeit der Software zu deaktivieren.

10. Geltung der AGB Allgemein
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers („AGB Allgemein“) enthaltenen allgemeinen Regelungen für z. B. Vertragsschluss, Lieferung, Vergütung und Zahlung, Eigentums- und Rechtevorbehalt, Haftung, Gerichtsstand, etc. finden auf Vertragsverhältnisse im Rahmen der Überlassung von Softwareprogrammen entsprechend Anwendung, soweit in diesen AGB Softwarekauf keine abweichende Regelung getroffen ist.

11. Unsere Kontaktinformationen

vfm Konzept GmbH, Schmiedpeunt 1, 91257 Pegnitz
Telefon: 09241 4844-44, Telefax: 09241 4844-45
E-Mail: info(at)keasy(dot)de, Internet: www.keasy.de
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth, HRB 6759, Ust-IdNr.: DE289710470
Geschäftsführer: Klaus Liebig, Robert Schmidt

Stand: 11.01.2019

Vertragsbedingungen der vfm Konzept GmbH für die Vermietung von Software („AGB Softwaremiete“)

1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der vfm Konzept GmbH („Hersteller“) zur Vermietung von Software („AGB Softwaremiete“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Überlassung von Softwareprogrammen („Softwaremietvertrag“) Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB Softwaremiete ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers („AGB Allgemein“), die neben den AGB Softwaremiete Vertragsbestandteil sind.
1.2 Von diesen AGB Softwaremiete abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Hersteller ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Hersteller in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.

2. Leistungen des Herstellers
2.1 Der Hersteller überlässt dem Kunden das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Softwareprogramm („Vertragssoftware“) für die Dauer des jeweiligen Softwaremietvertrages zu den Bedingungen dieser AGB Softwaremiete. Der Hersteller überlässt die Vertragssoftware durch Download aus dem Internet. Der Kunde erhält ein elektronisches Benutzerhandbuch sowie sonstige Dokumentationen (z. B Bedienungsanweisung, Hilfe-Dateien, Online-Hilfe, sonstige technische Informationen und Unterlagen) ebenfalls auf diesem Weg. Die AGB Softwaremiete gelten entsprechend für die Überlassung neuer Programmversionen der Vertragssoftware (z.B. Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, etc.).
2.2 Bei der Überlassung der Vertragssoftware durch Download, wird sich der Hersteller bemühen, während der allgemeinen Geschäftszeiten des Herstellers, die Verfügbarkeit der Vertragssoftware auf einem Server für den Download durch den Kunden zu gewährleisten.
2.3 Im Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation der Vertragssoftware ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Vertragssoftware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können („Leistungsbeschreibung“). Für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Vertragssoftware dar.
2.4 Der Hersteller wird während der Vertragslaufzeit des jeweiligen Softwaremietvertrages für die gemieteten Softwareprogramme zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustandes der Vertragssoftware folgende Softwarepflege-Leistungen erbringen:
• Alle Programmaktualisierungen und neue Versionen der erworbenen Software, die in der Vertragslaufzeit anfallen, werden dem Kunden zum Download zur Verfügung gestellt.
• Erarbeitung von Lösungen bei auftretenden Softwarefehlern. Als Softwarefehler werden dabei Störungen im Programmablauf verstanden, die geeignet sind, den Einsatz der Software im Betrieb des Kunden mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Meldet der Kunde einen entsprechenden Fehler, wird der Hersteller diesen Fehler im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen schnellst möglich beheben.
• Die Vergütung für die vorgenannten Softwarepflege-Leistungen ist im vereinbarten Mietzins enthalten. Die AGB Softwarepflege gelten im Übrigen entsprechend.
2.5 Die Leistungen des Herstellers im Rahmen der Vermietung der Vertragssoftware beinhalten nicht die Softwareinstallation, jeglichen Anwendersupport wie etwa kundenindividuelle Anpassungen („Customizing“), Schulung, Konfiguration noch sonstige über die Vermietung der Vertragssoftware hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistungen. Support-Leistungen und sonstige über die Überlassung der Softwareprogramme und Softwarepflege hinausgehenden Dienst- bzw. Werkleistungen werden vom Hersteller gemäß den Vertragsbedingungen für Softwarepflege (AGB Softwarepflege) erbracht.

3. Mietzins
3.1 Die Höhe der für die Vermietung der Vertragssoftware geschuldeten Vergütung („Mietzins“) ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus der jeweils aktuellen Hersteller-Preisliste. Der Mietzins wird monatlich im Voraus fällig und ist spätestens bis zu diesem Tage an den Hersteller zu entrichten. Die Zahlungen des Kunden erfolgen im Lastschriftverfahren. Der Kunde hat hierfür ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zu erteilen.
3.2 Kommt der Kunde mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, so ist der Hersteller berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB als Verzugsschaden zu verlangen, es sei denn, der Hersteller weist nach, dass ihm in Folge des Verzugs ein höherer Schaden entstanden ist.
3.3 Der Kunde ist zur Aufrechnung berechtigt, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt in einem Rechtsstreit entscheidungsreif oder vom Hersteller anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt, in einem Rechtsstreit entscheidungsreif oder vom Hersteller anerkannt ist.
3.4 Der Hersteller ist berechtigt, den Mietzins erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Vertragsschluss mit einer schriftlichen Ankündigung von drei (3) Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich ihre für die Aufrechterhaltung des vertragsgemäßen Zustandes der Vertragssoftware anfallenden Kosten erhöht haben. Der Kunde hat das Recht, den Softwaremietvertrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen.

4. Rechte-Einräumung
4.1 Der Hersteller gewährt dem Kunden das zeitlich auf die Laufzeit des jeweiligen Softwaremietvertrages begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware gemäß den Bestimmungen dieser AGB Softwaremiete zu nutzen.
4.2 Der Kunde ist berechtigt die Software entsprechend der Anzahl der von ihm erworbenen Benutzer-Lizenzen mit einer einzigen Datenbank zu installieren und zu nutzen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig.
4.3 Sofern der Kunde eine Lizenz über einen Hauptarbeitsplatz käuflich erworben oder einen Mietvertrag über eine solche Lizenz abgeschlossen hat, kann er Lizenzen für weitere Arbeitsplätze anmieten. Diese Lizenzen können nur in Verbindung mit einer gültigen Lizenz über einen Hauptarbeitsplatz verwendet werden.

5. Beschränkungen des Nutzungsrechts, Übernutzung
5.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vertragssoftware über die vertragsgemäße Nutzung hinaus zu bearbeiten und/oder zu vervielfältigen.
5.2 Dem Kunden ist es auch untersagt, die Vertragssoftware zu analysieren, zu reassemblen oder in welcher Weise auch immer zu bearbeiten oder zu ändern. Die Rückübersetzung in andere Codeformen („Dekompilierung“) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Vertragssoftware („Reverse-Engineering“) ist dem Kunden nicht gestattet.
5.3 Dem Kunden ist es untersagt, die in der Vertragssoftware sowie in dem Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums- und Urheberrechtshinweise, Seriennummern, Versionsnummern, Aufkleber, Etiketten oder Marken des Herstellers oder anderen Herstellern zu entfernen, zu verändern, oder unleserlich zu machen.
5.4 Die kommerzielle Nutzung der Vertragssoftware für Dritte im Wege des sogenannten „Application Service Providing (ASP)“ oder des „Software as a Service (SaaS)“ ist nicht gestattet. Ferner ist jede Nutzung der Vertragssoftware über das vertraglich festgelegte Maß hinaus, z. B. bei nicht genehmigter gleichzeitiger Mehrfachnutzung durch mehrere Anwender, eine vertragswidrige Nutzung. Für den Zeitraum der nicht vereinbarten Übernutzung verpflichtet sich der Kunde, die Miete für die Vertragssoftware auf Grundlage des tatsächlichen Nutzungsumfangs gemäß der Preisliste des Herstellers nach entsprechender Rechnungsstellung unverzüglich nachzuzahlen. Verschweigt der Kunde die Übernutzung und stellte der Hersteller diese anderweitig fest, hat der Kunde für die unberechtigte Übernutzung pauschalierten Schadensersatz in Höhe der dreifachen Miete, die für eine berechtigte Nutzung der Vertragssoftware entsprechend der Preisliste des Herstellers fällig gewesen wäre, an den Hersteller zu zahlen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass der Hersteller nur einen geringerer Schaden entstanden ist.

6. Weiterveräußerung und Weitervermietung
6.1 Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herstellers nicht berechtigt, die ihm zur Nutzung überlassene Kopie der Vertragssoftware sowie das zugehörige Benutzerhandbuch und die sonstige Dokumentation einem Dritten zu überlassen, insbesondere an Dritte zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen.
6.2 Der unselbständige Gebrauch der Vertragssoftware durch Dritte, die hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung dem Willen des Kunden unterworfen sind, also insbesondere durch Arbeitnehmer des Kunden, ist zulässig. Das Verbot der gleichzeitigen, mehrfachen Nutzung gemäß Ziffer 4.2 bleibt hiervon unberührt.

7. Verwendung von Softwareschutzmechanismen, Internetverbindung
7.1 Der Hersteller liefert die Vertragssoftware mit einem technischen Schutzmechanismus in Form einer elektronischen Lizenzaktualisierung aus. Hierfür ist es erforderlich, dass der Kunde mindestens alle dreißig (30) Tage seit dem Setup eine Internetverbindung zu der Vertragssoftware herstellt. Andernfalls wird die Vertragssoftware automatisch deaktiviert und kann vom Kunden erst wieder nach Freigabe durch den Hersteller genutzt werden. Die Freigabe ist kostenpflichtig und wird nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Hersteller-Preisliste abgerechnet.
7.2 Die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte des Herstellers und ist zudem unter Umständen strafbar. Insbesondere die Entfernung und/oder Umgehung der Softwareschutz-Programmroutine ist unzulässig.
7.3 Für den Fall, dass der Hersteller oder ein möglicher Rechtsnachfolger den Geschäftsbetrieb einstellt und seinen Verpflichtungen nach Ziffer 7.1 nicht mehr nachkommen kann, wird der Hersteller bzw. dessen Rechtsnachfolger rechtzeitig dafür Sorge tragen, dass der technische Schutzmechanismus nach Ziffer 7.1 deaktiviert wird und die Software vom Kunden danach ohne diesen Schutzmechanismus genutzt werden kann.

8. Mitwirkungs- und Obhutspflichten des Kunden
8.1 In der Auftragsbestätigung bzw. im Benutzerhandbuch der Vertragssoftware ist die für einen ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betrieb der Vertragssoftware vorausgesetzte Hardware- und Software-Umgebung (Mindest-Taktfrequenz des Prozessors, Speicherplatz, Betriebssystem, Internetverbindung etc.) verbindlich festgehalten. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Hard- und Software-Umgebung zu sorgen. Fehlt es hieran und kann die gelieferte Vertragssoftware nur deshalb nicht genutzt werden, trägt allein der Kunde hierfür die Verantwortung.
8.2 Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Vertragssoftware dazu angehalten, alle Funktionen der Vertragssoftware unter der kundenseitigen Hard- und Software-Umgebung zu testen und die überlassenen Dokumentation zu überprüfen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich dem Hersteller mitzuteilen. Der Kunde wird hierbei alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung der Störung erforderlichen Informationen an den Hersteller weiterleiten.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Vertragssoftware sowie die Benutzerhandbücher bzw. sonstige Dokumentationen durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.
8.4 Der Kunde wird dem Hersteller auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die Vertragssoftware vom Kunden vertragsgemäß genutzt wird, insbesondere ob der Kunde den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang (z.B. hinsichtlich der Anzahl installierter Lizenzen) sowie die Nutzungsbedingungen nach Ziffer 4. einhält.

9. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
9.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend „Mängel“) der Vertragssoftware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.
9.2 Der Hersteller gewährleistet, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, auftretende Fehler dem Hersteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei auch anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils äußert, was seine Auswirkungen sind und unter welchen Umständen er auftritt.
9.4 Der Hersteller wird den vom Kunden ordnungsgemäß gemeldeten Mängel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst beim Hersteller. Das Recht des Herstellers, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, ist der Hersteller berechtigt, zur Mängelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Vertragssoftware (z.B. „Update“, Wartungs-Release/Patch“) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt. Der Kunde darf eine Mietminderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Miete durchsetzen; es sei denn das Minderungsrecht ist unbestritten oder gerichtlich festgestellt. Das Recht zur Minderung erstreckt sich nur auf die jeweils mangelhafte Funktionalität der Vertragssoftware.
9.5 Der Hersteller ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Vertragssoftware nach Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Installation- und Bedienungsfehlern beruhen, nach Eingriffen in die Vertragssoftware, wie Veränderung, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit vorstehend genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen. Vorstehendes gilt nicht, wenn der Kunde zu Änderungen der Vertragssoftware, insbesondere bei Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts von Mängeln nach § 536 a Absatz 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert werden.

10. Haftung
10.1 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters nach § 536 a Abs. 1 BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Fehler der Vertragssoftware wird ausdrücklich ausgeschlossen.
10.2 Im Übrigen findet die Haftungsregelung in Ziffer 8. der AGB Allgemein Anwendung.

11. Mietdauer, Vertragsbeendigung
11.1 Soweit in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes geregelt ist, beginnt der jeweilige Softwaremiet-vertrag mit dessen Abschluss.
11.2 Softwaremietverträge über Lizenzen für einen Hauptarbeitsplatz haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten. Sie verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht vom Hersteller oder dem Kunden mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. der jeweils verlängerten Vertragslaufzeit schriftlich oder per E-Mail gekündigt werden.
11.3 Softwaremietverträge über Lizenzen für weitere Arbeitsplätze gemäß Ziffer 4.3 haben eine Mindestlaufzeit von 3 Monaten. Sie verlängern sich jeweils um weitere 3 Monate, wenn sie nicht vom Hersteller oder dem Kunden mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende der Mindestlaufzeit bzw. der jeweils verlängerten Vertragslaufzeit schriftlich oder per E-Mail gekündigt werden.
11.4 Daneben hat jeder Vertragspartner das Recht, den Softwaremietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht weiter zumutbar ist. Eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist erst zulässig, wenn der Hersteller ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese als fehlgeschlagen anzusehen ist. Der Hersteller kann insbesondere dann fristlos und außerordentlich kündigen, wenn der Kunde Raubkopien der Vertragssoftware fertigt, die Vertragssoftware unbefugt weitergibt, den Zugriff Unbefugter nicht verhindert, die Vertragssoftware unberechtigt dekompiliert, mit mehr als zwei monatlichen Mietzahlungen im Zahlungsverzug ist oder die Vertragssoftware trotz einer Abmahnung fortgesetzt vertragswidrig gebraucht.
11.5 Die Kündigung des jeweiligen Softwaremietvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform mit (z.B. schriftlich, per Telefax oder E-Mail).

12. Rückgabepflichten von Vertragssoftware
12.1 Bei Beendigung des Softwaremietvertrages sind die Downloads der Vertragssoftware und ihre sämtlichen Kopien bei Beendigung des Vertrages vollständig zu löschen. Der Kunde wird dem Hersteller die Löschungen nach deren Durchführung schriftlich bestätigen.
12.2 Der Kunde darf nach Beendigung des Softwaremietvertrages die Vertragssoftware in keiner Weise weiter benutzen.

13. Geltung der AGB Allgemein und der AGB Softwarepflege
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers („AGB Allgemein“) enthaltenen Regelungen für z. B. Vertragsschluss, Lieferung, Vergütung und Zahlung, Eigentums- und Rechtevorbehalt, Haftung, Gerichtsstand, etc. finden auf Vertragsverhältnisse im Rahmen der zeitlich begrenzten Überlassung von Softwareprogrammen entsprechend Anwendung, soweit in diesen AGB Softwaremiete keine abweichende Regelung getroffen ist. Entsprechendes gilt für die AGB Softwarepflege.

14. Unsere Kontaktinformationen

vfm Konzept GmbH, Schmiedpeunt 1, 91257 Pegnitz
Telefon: 09241 4844-44, Telefax: 09241 4844-45
E-Mail: info(at)keasy(dot)de, Internet: www.keasy.de
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth, HRB 6759, Ust-IdNr.: DE289710470
Geschäftsführer: Klaus Liebig, Robert Schmidt

Stand: 11.01.2019


Vertragsbedingungen der vfm Konzept GmbH für Softwarepflege („AGB Softwarepflege“)

1. Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der vfm Konzept GmbH („Hersteller“) für die Pflege von Software („AGB Softwarepflege“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung von Softwarepflege- und Support-Leistungen Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB Softwarepflege und Support ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers („AGB Allgemein“), die Vertragsbedingungen des Herstellers für die Überlassung von Software („AGB Softwarekauf“) und die Vertragsbedingungen des Herstellers für die Vermietung von Software („AGB Softwaremiete“), die alle drei neben den AGB Softwarepflege Vertragsbestandteil sind.

2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Hersteller übernimmt nach Abschluss eines Softwarepflegevertrages oder eines Softwaremietvertrages die Pflege der in der Auftragsbestätigung näher beschriebenen Softwareprogramme. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Hersteller für diese Softwareprogramme folgende Softwarepflege-Leistungen:
a) Alle Programmaktualisierungen und neue Versionen der erworbenen Software, die in der Vertragslaufzeit anfallen, werden dem Kunden zum Download zur Verfügung gestellt.
b) Erarbeitung von Lösungen bei auftretenden Softwarefehlern. Als Softwarefehler werden dabei Störungen im Programmablauf verstanden, die geeignet sind, den Einsatz der Software im Betrieb des Kunden mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen. Meldet der Kunde einen entsprechenden Fehler, wird der Hersteller diesen Fehler im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Ressourcen schnellst möglich beheben.
2.2 Alle nicht in Ziffer 2.1 aufgeführten sonstigen Softwarepflege- und Support-Leistungen („sonstige Leistungen“) werden vom Hersteller nicht geschuldet, sondern können von Kunden, die die Software direkt beim Hersteller erworben oder gemietet haben, kostenpflichtig beim Hersteller gesondert in Auftrag gegeben werden (siehe Ziffer 4.). Kunden, die die Software bei einem Vertriebspartner des Herstellers erworben oder gemietet haben, können diese Leistungen beim betreffenden Vertriebspartner nach dessen Bedingungen in Auftrag geben.

3. Lieferung von Programmaktualisierungen
3.1 Der Hersteller stellt dem Kunden alle neuen Programmversionen der zu pflegenden Programme zur Verfügung, sofern diese vom Hersteller aktuell vermarktet werden und verfügbar sind. Dies gilt nicht für Erweiterungen dieser Programme, die der Hersteller als neues und eigenständiges Produkt gesondert anbietet und vermarktet.
3.2 Die Überlassung der Programmaktualisierungen (Updates und Upgrades) der vom Kunden erworbenen Soft-ware erfolgt durch Download aus dem Internet. Hierbei wird sich der Hersteller bemühen, während der allgemeinen Geschäftszeiten des Herstellers die Verfügbarkeit der Programmaktualisierungen auf einem Server für den Download durch den Kunden zu gewährleisten. Der Funktionsumfang der neuen Funktion ergibt sich aus der mitgelieferten Dokumentation und/oder sonstigen gesonderten Informationen des Herstellers.

4. Sonstige Softwarepflege- und Support-Leistungen
4.1 Der Hersteller wird auf Wunsch des Kunden – sofern dieser die betreffende Software direkt beim Hersteller gekauft oder gemietet hat – weitere Leistungen, diese Softwareprogramme betreffend, die nicht in Ziffer 2.1 enthalten sind, gegen eine gesondert zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für folgende Leistungen:
a) Support (Kurzberatung und Unterstützung zu Fragen der Bedienung, Installation, Anwendungsproblemen oder sonstigen Fällen von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Programmabläufen) per Telefon, E-Mail etc.;
b) den Erwerb von Zusatzmodulen;
c) Leistungen, die in Zusammenhang mit der Installation einer durch den Kunden bezogenen Software notwendig sind, insbesondere Einweisung und Schulung in das Programm;
d) Zusendung von Updates, Upgrades bzw. neuer Software per Post;
e) Software-Schulungen;
f) Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden. Eine unsachgemäße Behandlung liegt insbesondere vor bei:
g) fehlerhafter Konfiguration der Software durch den Kunden;
h) Veränderung der Software durch den Kunden;
i) Gebrauch der Software zu anderen Zwecken als den in der Softwarebeschreibung vorgesehenen;
j) fehlender oder fehlerhafter Installation zur Verfügung gestellter Updates und anderer durch den Hersteller gelieferter Elemente (z.B. Patches zur Behebung von Softwareproblemen) durch den Kunden;
k) Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch Fehlen oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hard- und Fremdsoftware oder sonstige, nicht vom Anbieter zu vertretene Einwirkungen verursacht wurden;
4.2 Der Hersteller ist nicht verpflichtet, Leistungen, die nicht in Ziffer 2.1 enthalten sind, insbesondere die in Ziffer 4.1 aufgeführten Leistungen, zu erbringen. Der Hersteller wird sich aber im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten bemühen, den Kunden insoweit zu unterstützen, wie dies zur sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung der Software erforderlich ist.
4.3 Der Hersteller ist berechtigt, Leistungen nach Ziffer 2.1 und sonstige Leistungen nach Ziffer 4.1 durch Dritte erbringen zu lassen.

5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde wird dem Hersteller auftretende Softwareprobleme unverzüglich per E-Mail mitteilen und diese bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, dem Hersteller auf dessen Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle sowie ggf. die gesamte Datenbank bereitzustellen, sofern dies zur Analyse des Fehlers geeignet ist.
5.2 Der Kunde benennt dem Hersteller einen sachkundigen Mitarbeiter (Systemverantwortlichen), der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann. Gegebenenfalls stellt dieser die Daten in geeigneter Form (E-Mail mit Anhang in gepackter Form im ZIP-Format oder per FTP) zur Verfügung.
5.3 Zwingende Voraussetzung für die Durchführung von Fehleranalyse- und Fehlerbeseitigungsmaßnahmen durch den Hersteller ist die Ermöglichung eines Remotezuganges über das Programm „TeamViewer“ durch den Kunden, der es dem Hersteller erlaubt, über einen Internetzugang die Einstellungen der Software zu überprüfen und zu verändern. Die Konfiguration ist in Abstimmung mit dem Hersteller durchzuführen.
5.4 Der Hersteller stellt dem Kunden Updates und Upgrades der vom Kunden erworbenen Software auf seiner Webseite zum Download zur Verfügung. Die Installation der Updates oder Upgrades erfolgt durch den Kunden selbst und auf seine Verantwortung. Der Kunde muss die notwendigen Maßnahmen treffen (Datensicherung der Datenbank und des Programmverzeichnisses), damit durch das Update oder Upgrade kein Datenverlust entsteht. Jede Haftung des Herstellers diesbezüglich wird ausgeschlossen. Weitergehende Unterstützung bei fehlerhaft durchgeführten Updates oder Upgrades (z.B. aufgrund unvollständiger Installationen) kann dem Kunden zum geltenden Kostensatz nach Aufwand entsprechend Ziffer 6 in Rechnung gestellt werden.
5.5 Es obliegt dem Kunden, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten.
5.6 Die vorstehenden Mitwirkungspflichten wird der Kunde kostenfrei erbringen.

6. Vergütung, Rechnungsstellung, Anpassung der Vergütung
6.1 Die Höhe der vom Kunden zu entrichtenden monatlichen Vergütung für die Softwarepflegeleistungen (monatliche Pauschale) und für sonstige Leistungen nach Ziffer 4.1 ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus der jeweils aktuellen Hersteller-Preisliste. Alle Preise verstehen sich netto ohne Abzüge und zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.2 Reisekosten, Reisezeiten, Übernachtungskosten und Spesen sind nicht Bestandteil der Vertragssumme und werden gesondert berechnet.
6.3 Treten während der Gewährleistungsfrist eines vom Hersteller überlassenen und zu pflegenden Softwareprogramms Fehler auf und ist der Hersteller für diese Fehler gewährleistungspflichtig, werden die im Rahmen des Softwarepflegevertrages erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Fehlerbeseitigung dem Kunden nicht berechnet bzw. anteilig erstattet, soweit sich der Kunde bei der Aufforderung zur Fehlerbeseitigung ausdrücklich auf seinen gewährleistungsrechtlichen Nacherfüllungsanspruch beruft.
6.4 Die Vergütung nach Ziffer 6.1 wird monatlich im Voraus fällig. Die Abbuchung erfolgt monatlich zum Monatsersten. Teilmonate zu Beginn der Zahlungsverpflichtung werden anteilig abgerechnet und mit der Zahlung für den Folgemonat eingezogen. Die Zahlungen des Kunden erfolgen im Lastschriftverfahren. Der Kunde hat hierfür ein SEPA-Firmenlastschrift-Mandat zu erteilen.
6.5 Soweit der Hersteller für die Erbringung von sonstigen Leistungen i.S. von Ziffer 4.1 Dritte gemäß Ziffer 4.3 beauftragt, kann die Vergütung für die erbrachten Leistungen direkt zwischen dem Dritten und dem Kunden aufgrund einer zwischen dem Dritten und den Kunden bestehenden Dienstleistungsvereinbarung abgerechnet werden.
6.6 Soweit die sonstigen Leistungen nach Zeitaufwand vergütet werden, erfolgt die Rechnungsstellung für die Inanspruchnahme der Leistungen jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
6.7 Der Hersteller hat das Recht, die Gebührensätze für die Erbringung der Softwarepflegeleistungen den Bedingungen der wettbewerbs- und betriebswirtschaftlichen Erfordernisse anzupassen. Anpassungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Textform ist durch Absenden einer E-Mail ohne Signatur an den Kunden gewahrt. Die Änderungen werden dem Kunden durch Zusendung per E-Mail mitgeteilt und treten sechs Monate nach Aussendung in Kraft.
6.8 Bei Anpassungen zuungunsten des Kunden, kann dieser den Softwarepflegevertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsänderungen kündigen. Erfolgt in diesem Fall keine Kündigung des Kunden bis zum Wirksamwerden der Vertragsänderung, so wird das Vertragsverhältnis nach Wirksamwerden der Vertragsänderung auf Grundlage der geänderten Vertragsbedingungen fortgeführt.

7. Leistungsstörungen
7.1 Soweit der Hersteller verpflichtet ist, an den Kunden neue Programmversionen zu liefern, gelten für den Fall der Fehlerhaftigkeit dieser Softwareprogramme die in der AGB Software getroffenen Gewährleistungs-bestimmungen entsprechend.
7.2 Für die Erbringung von nicht im Rahmen von nicht in Ziffer 2.1 erfassten Beratungs- und Unterstützungsleistungen haftet der Hersteller für die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Durchführung, nicht aber für den vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg.

8. Vertragsdauer, Kündigung
8.1 Dieser Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Vertragsjahres schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt der Vertrag mit Vertragsschluss. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Hersteller hat insbesondere das Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 5.8 AGB-Allgemein erfüllt sind.
8.2 Erfolgt die Kündigung eines Softwarepflegevertrages durch einen Kunden, so kann ein neuer Vertrag jederzeit abgeschlossen werden. Wünscht der Kunde wieder Leistungen aus diesem Vertrag, so kann er die Kündigung zurücknehmen. Er kann dann den alten Vertrag fortführen, mit der Folge, dass alle Ansprüche seit der zurückgenommenen Kündigung wiederaufleben, mit der Maßgabe, dass die vom Kunden nachzuentrichtende monatliche Vergütung (Ziffer 6.) auf Basis der für den betreffenden Zeitraum gültigen Hersteller-Preisliste mit einem Faktor 1,5 zu zahlen ist. In der Zwischenzeit erfolgte Zahlungen durch den Kunden, wie z.B. für den einzelnen Erwerb von Updates oder sonstigen Dienstleistungen z.B. für Support etc., werden dabei vom Hersteller nicht rückerstattet.

9. Nutzungsrechte
Der Hersteller räumt dem Kunden an den im Rahmen des Softwarepflegevertrages überlassenen neuen Programmversionen Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie sie an den Softwareprogrammen, mit dem sie bestimmungsgemäß genutzt werden bzw. die durch sie ersetzt werden sollen, bestehen. Die AGB Software finden entsprechend Anwendung.

10. Geltung der AGB Allgemein und der AGB Software
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herstellers („AGB Allgemein“) enthaltenen allgemeinen Regelungen für z.B. Vertragsschluss, Lieferung, Vergütung und Zahlung, Eigentums- und Rechtevorbehalt, Haftung, Verjährung, Gerichtsstand, etc. finden auf Vertragsverhältnisse im Rahmen der Erbringung von Softwarepflegeleistungen entsprechend Anwendung soweit in diesen AGB Softwarepflege keine abweichende Regelung getroffen ist. Soweit im Rahmen der Softwarepflegeleistungen dem Kunden neue Programmversionen überlassen werden, finden die Vertragsbedingungen der AGB Softwarekauf bzw. AGB Softwaremiete entsprechend Anwendung.

11. Unsere Kontaktinformationen

vfm Konzept GmbH, Schmiedpeunt 1, 91257 Pegnitz
Telefon: 09241 4844-44, Telefax: 09241 4844-45
E-Mail: info(at)keasy(dot)de, Internet: www.keasy.de
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth, HRB 6759, Ust-IdNr.: DE289710470
Geschäftsführer: Klaus Liebig, Robert Schmidt

Stand: 11.01.2019


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Keasy Online-Komponenten

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Bereitstellung von Keasy Online-Komponenten per Software as a Service (Saas)

1. Vertragsgegenstand

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) der vfm Konzept GmbH, Schmiedpeunt 1, 91257 Pegnitz (nachfolgend: Anbieter), gelten für die Nutzung von zusätzlichen Software-Komponenten zur Software „Keasy“ (nachfolgend: Software) gemäß der jeweils aktuellen Produktbeschreibung als Software as a Service („SaaS“) bzw. Cloud-Angebot durch den Kunden. Die Beschreibung der Funktionalitäten, der zugelassenen Nutzer, der CPU und des zur Verfügung gestellten Speichervolumens sind in der Produktbeschreibung einsehbar.
  2. Die Software wird vom Anbieter als webbasierte SaaS- bzw. Cloud-Lösung betrieben. Dem Kunden wird ermöglicht, die auf den Servern des Anbieters bzw. eines vom Anbieter beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten.
  3. Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

2. Registrierung

Nach Vertragsschluss erhält der Kunde vom Anbieter per E-Mail seine Zugangsdaten. Mit den Zugangsdaten kann sich der Kunde anmelden und die Software entsprechend der vertraglichen Vereinbarung nutzen.

3. Art und Umfang der Leistung

Der Anbieter stellt dem Kunden die Software in ihrer jeweils vereinbarten Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht („Übergabepunkt“), zur Nutzung bereit. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden vom Anbieter bereitgestellt. Der Anbieter schuldet jedoch nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem beschriebenen Übergabepunkt.

4. Nutzungsrechte

Da die Software ausschließlich auf den Servern des Anbieters oder eines vom Anbieter beauftragten Dienstleisters abläuft, bedarf der Kunde keiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software, und der Anbieter räumt auch keine solchen Rechte ein. Der Anbieter räumt dem Kunden aber für die Laufzeit des Vertrags das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die Dauer des Nutzungsvertrags beschränkte Recht ein, die Benutzeroberfläche der Software zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen sowie die Software für die vertragsgemäßen Zwecke gemäß der Produktbeschreibung zu nutzen. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien ist es unzulässig, Dritten die Nutzung der Software zu ermöglichen. Als Dritte gelten auch mit dem Kunden konzernverbundenen Unternehmen.

5. Verfügbarkeit der Software

  1. Die Verfügbarkeit der Software beträgt 99,5 % jährlich abzüglich der für das Einspielen von Updates, Upgrades, neuen Releases und/oder sonstigen Modifikationen und Wartungsarbeiten notwendigen Zeit. Die vorgenannten Arbeiten werden nach Möglichkeit in einem Zeitraum zwischen 22 Uhr und 06 Uhr vorgenommen und übersteigen in der Regel eine Dauer von 60 Minuten pro Unterbrechung nicht.
  2. Der Anbieter weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des Anbieters handeln, vom Anbieter nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen des Anbieters haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom Anbieter erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich beim Anbieter anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Mitwirkung, gilt § 536c BGB entsprechend.

6. Rechte zur Datenverarbeitung, Datensicherung

  1. Der Anbieter hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Die Datenschutzinformationen des Anbieters werden dem Kunden zur Verfügung gestellt.
  2. Der Kunde räumt dem Anbieter für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Anbieter für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Anbieter ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Anbieter ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
  3. Der Anbieter sichert die Daten des Kunden auf dem vom Anbieter verantworteten Server regelmäßig auf einem externen Backup-Server.
  4. Wenn und soweit der Kunde auf vom Anbieter technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, ist eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen. Der Kunde erhält vom Anbieter einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung.

7. Support

  1. Ein Supportfall liegt vor, wenn die Software die vertragsgemäßen Funktionen gemäß der Produktbeschreibung nicht erfüllt.
  2. Die Meldung von Störungen in Bezug auf die Software erfolgt im Rahmen eines vom Anbieter zur Verfügung gestellten Ticketsystems und werden vom Anbieter während folgender üblicher Geschäftszeiten bearbeitet: Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
  3. Meldet der Kunde einen Supportfall, so hat er eine möglichst detaillierte Beschreibung der jeweiligen Funktionsstörung zu liefern, um eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen.
  4. Die Vertragsparteien können eine gesonderte Vereinbarung zur Verfügungstellung von Support-, Wartungs- und Pflegeleistungen treffen.

8. Vergütung

  1. Zahlungszeitraum und Höhe der Vergütung richten sich ebenso wie die Zahlungsweise nach dem Bestellformular bzw. der Bestellbestätigung oder einer zwischen Anbieter und Kunden individuell getroffenen Vereinbarung.
  2. Verzögert der Kunde die Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen, ist der Anbieter nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung der Software berechtigt.

9. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde wird den Anbieter bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenen Umfang unterstützen.
  2. Für die Nutzung der Software müssen die sich aus der Produktbeschreibung bzw. dem Auftragsblatt ergebenden Systemvoraussetzungen beim Kunden erfüllt sein. Der Kunde trägt hierfür selbst die Verantwortung.
  3. Der Kunde hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, dies ebenfalls tun. Die Leistung des Anbieters darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit das nicht von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

10. Gewährleistung

Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung. Die §§ 536b BGB (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme), 536c BGB (Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter) finden Anwendung. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB (Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.

11. Haftung und Schadensersatz

  1. Der Anbieter haftet für Schäden des Kunden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, die Folge des Nichtvorhandenseins einer garantierten Beschaffenheit sind, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (so genannte Kardinalpflichten) beruhen, die Folge einer schuldhaften Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens sind, oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Kardinalpflichten sind solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
  3. Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung beim Einsatz der vertragsgegenständlichen Software typischerweise gerechnet werden muss.
  4. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

12. Kundendaten und Freistellung von Ansprüchen Dritter

  1. Der Anbieter speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Kunden, die dieser bei der Nutzung der Software eingibt und speichert und zum Abruf bereitstellt. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Anbieter, keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der Software zu nutzen. Der Kunde bleibt im Hinblick auf personenbezogene Daten verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.
  2. Der Kunde ist für sämtliche von ihm verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. Der Anbieter nimmt von Inhalten des Kunden keine Kenntnis und prüft die vom Kunden mit der Software genutzten Inhalte grundsätzlich nicht.
  3. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Anbieter von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls der Anbieter von Dritten, auch von Mitarbeitern des Kunden persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Kunden in Anspruch genommen wird. Der Anbieter wird den Kunden über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Kunde dem Anbieter unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.
  4. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Anbieters bleiben unberührt.

13. Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrages

  1. Der Vertrag beginnt mit Abschluss des Vertrages (Bestätigung Bestellung durch den Anbieter). Die Vertragslaufzeit beträgt 12 Monate ab Vertragsbeginn („Erstlaufzeit“).
  2. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor seinem Ende schriftlich von einer Partei gekündigt wird.
  3. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorbehalten. Ein wichtiger Grund für den Anbieter liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mehr als zwei Monate mit der Zahlung einer fälligen Vergütung in Verzug ist. Sofern der Kunde den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter die vereinbarte Vergütung abzüglich von vom Anbieter ersparter Aufwendungen bis zu dem Termin zu zahlen, an dem der Vertrag bei einer ordentlichen Kündigung frühestens enden würde.
  4. Kündigungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Einhaltung dieser Form ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung.
  5. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Vertragsende wird er Anbieter die beim Anbieter gespeicherten Daten des Kunden automatisch löschen, soweit keine Aufbewahrungspflichten oder –rechte bestehen. Der Anbieter stellt den Kunden für diesen Zeitraum eine technische Möglichkeit zur Verfügung, alle Dokumente inkl. Zuordnungsdaten auf sein lokales System herunterzuladen.

14. Vertraulichkeit

  1. Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: „vertrauliche Informationen“) erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.
  2. Die Informationen sind dann keine vertraulichen Informationen, wenn sie
    • der anderen Partei bereits zuvor bekannt waren, ohne dass die Informationen einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterlagen hätten,
    • allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden
    • der anderen Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offenbart werden.
  3. Die Verpflichtungen nach dieser Ziffer überdauern das Ende dieser Vereinbarung.

15. Übertragung der Rechte und Pflichten

Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters zulässig. Der Anbieter ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichtenaus diesem Vertrag zu betrauen.

16. Sonstiges

  1. Diese Vereinbarung und ihre Änderungen sowie alle vertragsrelevanten Erklärungen, Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine andere Form vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
  2. Der Vertrag untersteht dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.

Stand 3/2021